Foto: Schmidt, InsO-Kommentar"Kurz-Kommentar" zur Insolvenzordnung mit 3438 Seiten.

Anfang Juni ist die 21. Auflage des Beck’schen InsO-Kommentars, herausgegeben von  Professor Dr. Karsten Schmidt aus der Reihe „Beck’sche Kurz-Kommentare“ erschienen. Angesichts der stattlichen Seitenzahl von 3458 eng bedruckten Seiten auf Dünndruckpapier stellt sich die Frage: Wie definiert man den Begriff „Kurz-Kommentar“?

Unhandlicher Handkommentar

Bei diesem umfangreichen Werk kann man kaum mehr von einem „Kurz-Kommentar“ sprechen. Das Buch hat die Toleranzgrenze, was den Begriff „handlich“ angeht, definitiv überschritten und ist mit einer Hand kaum noch in aufgeschlagenen Zustand zu halten. Die Vorauflage aus dem Jahr 2022 hatte noch 3313 Seiten.  Die Tendenz ist eindeutig — zunehmend!

Komprimierter Großkommentar

Der „Schmidt“ definiert eine neue Buchkategorie, den komprimierten Großkommentar. Das ist ein grade noch handhabbarer einbändiger  Kommentar mit maximaler Informationsdichte. Er müßte eigentlich als „Kompakt-Großkommentar“ bezeicnet werden.

Ein Kurz-Kommentar ?

Der Beck-Verlag bewirbt den Titel auf seiner Internetseite mit den Worten: “ Das Herausgebertrio Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt, Prof. Dr. Moritz Brinkmann und Dr. Axel Herchen und ihr hochkarätiges Autorenteam erläutern die Insolvenzordnung sowie die EuInsVO umfassend und auf höchstem Niveau. Die Kommentierung ist kompakt und richtungsweisend zugleich.“

Upgrade ist überfällig

„Umfassend und auf höchstem Niveau“ ist der Anspruch an einen Großkommentar, nicht an einen Kurz-Kommentar. Es wäre angesichts des renommierten Autorenteams angebracht, dem aus der Buchreihe „Beck’sche Kurz-Kommentare“ herausgewachsenen Werk den korrekten Platz im Beck’schen Kommentar-Universum zukommen zu lassen.